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   OLG Celle, 24.01.2013 - 2 Ws 313/12   

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https://dejure.org/2013,1647
OLG Celle, 24.01.2013 - 2 Ws 313/12 (https://dejure.org/2013,1647)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.01.2013 - 2 Ws 313/12 (https://dejure.org/2013,1647)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. Januar 2013 - 2 Ws 313/12 (https://dejure.org/2013,1647)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 180a Abs. 1 StGB; § 181a Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB; § 181a Abs. 2 StGB
    Tatbestandsmäßigkeit der ausbeutenden, dirigierenden und fördernden Zuhälterei und Ausbeutung von Prostituierten bei Möglichkeit zur jederzeitigen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tatbestandsmäßigkeit der ausbeutenden, dirigierenden und fördernden Zuhälterei und Ausbeutung von Prostituierten bei Möglichkeit zur jederzeitigen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der ausbeutenden, dirigierenden oder fördernden Zuhälterei bzw. der Ausbeutung von Prostituierten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Ausbeutende Zuhälterei" - Ob sich ein Bordellbesitzer strafbar macht, hängt von den Freiheiten der Prostituierten ab

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 144
  • StV 2014, 420
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.08.2003 - 2 StR 186/03

    Dirigierende Zuhälterei (Bestimmen zur Prostitution bei Eingliederung in die

    Auszug aus OLG Celle, 24.01.2013 - 2 Ws 313/12
    Wenn es den Prostituierten freigestellt ist, die Arbeit bei den Zuhältern aufzugeben und sich so etwaigen Disziplinierungsmaßnahmen zu entziehen, ist der Tatbestand nicht erfüllt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 01.08.2003, 2 StR 186/03, BGHSt 48, 314).

    Der BGH führt in seiner grundlegenden, bereits zitierten Entscheidung BGHSt 48, 314 noch als mögliche Einschränkung im Hinblick auf die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse an, dass eine Möglichkeit zur jederzeitigen Aufgabe der Tätigkeit möglicherweise dann nicht ausreichen würde zur Begründung der Straflosigkeit, wenn diese Wahl für die Frauen mit besonderen Härten verbunden gewesen sei, etwa weil sie dann mittellos, ohne Unterkunft und ohne Sprachkenntnisse auf der Straße gestanden hätten (vgl. dazu BGH a. a. O.).

  • OLG Hamm, 11.05.2010 - 2 Ws 86/10

    Prostitution, Förderung, Tatbestandsmerkmal "Dazu-Bringen"

    Auszug aus OLG Celle, 24.01.2013 - 2 Ws 313/12
    Hier wird von der Rechtsprechung maßgeblich darauf abgestellt, ob die Person unabhängig von der Einwirkung durch den Täter bereits zur Prostitution entschlossen war oder nicht (vgl. dazu OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 279).
  • BGH, 15.07.2005 - 2 StR 131/05

    Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (Ausschluss des Angeklagten wegen Gefahr für

    Auszug aus OLG Celle, 24.01.2013 - 2 Ws 313/12
    a) Der Tatbestand der ausbeutenden Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass dem Opfer in objektiver Hinsicht ein erheblicher Teil der Einnahmen entzogen wird und dies zu einer gravierenden Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit führt, die geeignet ist, dem Opfer die Loslösung aus der Prostitution zu erschweren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.07.2005, 2 StR 131/05, NStZ-RR 2007, 46; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 181 a Rdnr. 7).
  • BGH, 15.07.2003 - 4 StR 29/03

    Förderung der Prostitution (milderes Gesetz; lex mitior; einvernehmlich

    Auszug aus OLG Celle, 24.01.2013 - 2 Ws 313/12
    Ein einvernehmlich begründetes Beschäftigungsverhältnis, das Prostituierten eine jederzeitige Selbstbefreiung oder Loslösung aus dieser vertraglichen Beziehung ermöglicht, fällt nicht unter diesen Tatbestand (vgl. dazu BGH, StV 2003, 617;.
  • OVG Hamburg, 06.05.2015 - 2 Bf 2/12

    Nachbarklage gegen die Nutzung des Obergeschosses eines Bürogebäudes als Bordell

    So ist bei gewerblicher Prostitution bei der gebotenen typisierenden Betrachtung mit milieutypischen Begleiterscheinungen wie Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierter Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutender Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstößen gegen das Waffenrecht, Gewaltkriminalität bis hin zu Tötungsdelikten zu rechnen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.1.2015, OVG 2 B 1.14, juris Rn. 32; OVG Bautzen, Beschl. v. 28.6.2010, 1 A 659/08, juris; VGH München, Beschl. v. 10.6.2010, 1 ZB 09.1971, juris; OVG Koblenz, Urt. v. 11.5.2005, BRS 69 Nr. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.11.2005, OVG 10 S 3.05, juris Rn. 10 m.w.N.; OVG Berlin, Beschl. v. 9.4.2003, 2 S 5.03, juris; zu Milieustraftaten: BGH, Beschl. v. 4.7.2013, NStZ 2013, 580; Beschl. v. 23.2.2010, NStZ 2010, 391; OLG Celle, Beschl. v. 24.1.2013, StV 2014, 420 ff.; aus der Presse: www.sueddeutsche.de v. 13.1.2014 "In der Hölle von Schweinfurt"; www.ntv.de v. 24.11.2010, "Zwangsprostituierte immer jünger"; www.der-westen.de v. 20.3.2015, "Bordell-Schlägerei in Duisburg"; www.morgenpost.de v. 18.8.2012, "Schießerei im Bordell A... ..."; www.ndr.de v. 14.11.1996 "Kiez-Krieg in Hamburg..." und v. 16.3.2015 "Schüsse in Bordell..."; www.abendblatt.de v. 3.3.2015 "Stinkbombe in Bordell G... geworfen").
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